Geschäftsordnung

der Sektion Gummersbach e.V. im Deutschen Alpenverein

Gültigkeit: 01.01.2014

Neufassung: 27.03.2015

Inhalt:

1. Zielsetzung und Geltungsbereich

2. Aufnahme neuer Mitglieder

2.1 Antragsstellung

2.2 Prüfung und Bestätigung

3. Ausweisverlust und Neuausstellung

4. Kündigungungsverfahren

5. Ausleihe

5.1 Ausrüstungsgegenstände

5.2 Literatur / CD etc.

6. Vorstands- und Beiratssitzungen

7. Schriftform

8. sonstiges

1. Zielsetzung / Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung (GO) regelt die Zusammenarbeit in bzw. im Auftrag der Sektion Gummersbach eV im DAV nachfolgend Sektion genannt. Die GO wurde verbindlich freigegeben vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen satzungsgemäßen Vertretern. Sie gilt als Ergänzung der Satzung (satzungsnachrangig) mit konkreten Ausführungsbestimmungen. Die GO dient der Information für Mitglieder und Interessierte zur Verbesserung der Transparenz von Rechten und Pflichten der Sektion Sowie zur Verbesserung der organisatorischen Abläufe innerhalb der Sektion.

2. Aufnahme neuer Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:

a) Antragstellung

b) Prüfung und Bestätigung durch die Sektion

2.1 Antragsstellung

Die Aufnahme in die Sektion geschieht zum einen durch Zusendung des Mitgliedsausweises (nach schriftlichen Antrag). Hierbei ist ausdrücklich das Antragsformular (Homepage) aufgrund der notwendigen SEPA-Umstellung zu verwenden. Sollte ein anderes Antragsformular vorliegen, ist dem oder der Antragsteller/-in das vorgeschriebene Formular zuzusenden. Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit des geplanten Online-Aufnahmeverfahrens:

a) ein Interessent gibt im Rahmen dieses Verfahrens seine Daten ein und erhält die Möglichkeit direkt selbst einen zeitlich begrenzten Mitgliedsausweis auszudrucken

b) diese Daten sind im MV-Manager vermerkt und werden im Rahmen der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle offiziell im Datenbestand der Sektion erfasst

c) Ein Mitgliedsausweis ist auszustellen, der jeweilige Beitrag einschließlich der festgesetzten Aufnahmegebühr wird eingezogen

2.2 Prüfung und Bestätigung

Ein gültiger Vertrag kommt erst mit dem Einzug des fälligen Jahresbeitrages zustande. Sollte eine Deckung des Kontos nicht vorhanden sein oder kann aus anderen Gründen der fällige Beitrag nicht eingezogen werden können, erfolgt eine einmalige Mahnung an den Antragsteller. Diese Mahnung ist nicht an die Schriftform gebunden, sie kann auch persönlich mündlich oder per Mail versandt werden. In jedem Fall muss das Datum und die Form der Mahnung aktenkundig gemacht werden. Außer den Mehrkosten durch die fehlende Buchung in der Regel sechs (6,00) Euro ist ein Betrag von weiteren fünf (5,00) Euro fällig, der die Kosten und den Arbeitsaufwand der Sektion decken. Diese zusätzlichen Beträge werden mit dem fälligen Beitrag eingezogen. Führt das Mahnverfahren nicht zur Zahlung des Jahresbeitrages werden die Daten des Mitgliedes bzw. Antragsstellers mit einem entsprechenden Vermerk im Rahmen der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zum nächst möglichen Zeitpunkt gelöscht. Eine Mail an den Hauptverband des DAV erfolgt mit dem Ziel einen gemeinschaftlichen Schaden im Weiteren abzuwenden (z.B. Hüttennutzung mit verminderten Übernachtungskosten).

Die Löschung der Mitgliedsdaten hat zur Folge, dass der oder die Betreffende keinerlei Ansprüche auf die Leistungen des DAV hat (insbesondere z.B. Gepäckversicherung, Bergungsmaßnahmen sowie verbilligte Unterkunftsmöglichkeiten etc.). Gerade bei der letzten Nennung besteht hier bei dem Erschleichen von weiteren Leistungen der Verdacht des § 263 StGB.

3. Ausweisverlust und Neuausstellung

Bei Verlust des Mitgliedsausweises und einer darauf folgenden Neuausstellung durch die Sektion wird analog zu Punkt 2.2 ebenfalls ein Betrag von fünf (5,00) Euro zur Deckung der Kosten und des Aufwandes der Sektion fällig

4. Kündigungsverfahren

Eine wirksame Kündigung hat gemäß § 11 der Satzung drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen (mithin spätestens bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres). Eine wirksame Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform ist an keine konkrete Form gebunden (Brief/Mail)gebunden. Sie muss aber ein Datum und die Personalien des oder der Betreffenden enthalten. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Verspätet eingegangene Kündigungen werden zum 31.12. des Folgejahres wirksam. Hierbei ist die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zu beachten, d.h. alle diesbezüglichen Schriftstücke sind an die Geschäftsstelle postalisch bzw. Mailadresse zusenden und müssen spätestens bis der ersten Öffnungszeit der Geschäftsstelle im Monat Oktober vorliegen. Alle später eingegangenen oder an nicht an die oben angeführte Adresse gerichteten Kündigungen sind unwirksam.

5. Ausleihe

5.1 Ausrüstungsgegenstände

Die Sektion gewährt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, im Rahmen der bestehenden Mitgliedschaft Ausrüstungsgegenstände auszuleihen. Diese Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien Zustand wieder zurückzugeben. Mögliche Schäden sind seitens des jeweiligen Benutzers oder Ausleihers (bei Ausleihe für mehrere Personen) bei der Rückgabe zwingend anzugeben. Über die Kosten einer Reparatur bzw.Neuanschaffung wird im konkreten Einzelfall nach Benutzungsdauer, Aufwand etc. seitens des Vorstandes entschieden. Es werden nur Gegenstände an Personen ausgegeben, die aufgrund ehrlicher Angaben die einwandfreie Benutzung der Gegenstände gewährleisten können. Sektionstouren haben stets den absoluten Vorrang bei der Ausrüstungsvergabe. Seile und Biwacksäcke werden ausschließlich im Rahmen von Sektionstouren an den jeweiligen Tourenführer ausgegeben Die Ausleihe bzw. Rücknahme erfolgt ausschließlich an seitens des Vorstandes autorisierte Personen. Diese Personen sind auf einer Liste an der Ausgabenstelle vermerkt. Diese Personen sind auch für die Überprüfung der Gegenstände bei der Rückgabe verantwortlich. Aufgrund der vielfältigen Anfragen wird der der Verleih von "Ausrüstungspaketen" eingeführt (z.B. Helm, Hüftgurt und Klettersteigset). Nach Hinterlegung einer Kaution von 30,- Euro (pro Packet) analog 10,- Euro für Einzelgegenstände wird vom Tag der Ausleihe an bis zum Zeitpunkt der nächsten Öffnung der Geschäftsstelle eine einmalige Gebühr von zehn (10,-) Euro pro Packet analog fünf (5,00) Euro für Einzelgegenstände fällig. Dieser Zeitraum kann einmalig bis zur darauf folgenden nächsten Öffnung der Geschäftsstelle (in der Regel weitere zwei Wochen) verlängert werden. Für diesen weiteren Zeitraum fällt erneut die Gebühr analog der oben bereits erwähnten Gebühr an (entweder weitere 10,- bzw. 5,- Euro). Sollten dann die ausgeliehenen Gegenstände auch immer noch nicht zurückgegeben worden sein, wird pro überzogenem Tag ein (1,00) Euro fällig. Sollten hiervon abweichend dringende Gründe für eine verspätete Rückgabe vorliegen, kanneine Einzelfallentscheidung durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen werden. Diese Gründe müssen nachvollziehbar sein. Diese Reglung soll zum einen zu einer möglichst frühzeitigen Rückgabe der ausgeliehenen Gegenstände anregen, damit hier die Sektion einer möglichst großen Anzahl von Mitgliedern gerade innerhalb der Saison eine weitere Ausleihe gewährleisten kann. Zum anderen soll dadurch der durch Gebrauch und Alterung gesetzlich vorgeschriebener Austausch der Gegenstände unterstützt werden.

5.2 Karten, Literatur und CD`s etc.

Die in der Geschäftsstelle der Sektion zur Verfügung stehenden Karten, Literatur und CD`s steht allen Mitgliedern während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle kostenlos zur Verfügung. Eine Ausleihe erfolgt unter folgenden Kriterien: Karten: Hinterlegung einer Kaution von 10,- pro Karte. Analog der oben aufgeführten Verfahrensweise fällt eine Verleihgebühr von 1,- Euro an. Die Karten sind ausschließlich zur Tourenplanung zu verwenden. Bücher: Hinterlegung einer Kaution von 20,- Euro pro Buch. Analog der oben aufgeführten Verfahrensweise fällt eine Verleihgebühr von 2,- Euro an. Die Bücher sind ausschließlich zur Tourenplanung zu verwenden.

6. Vorstands- und Beiratssitzungen

Vorstands- oder Beiratssitzungen sowie deren "gemeinsame Sitzungen" können ohne die Festlegung einer bestimmten Teilnehmerzahl erfolgen. Die Einladung erfolgt in der Regel online. Eine Bestätigung der Teilnahme bzw. die Absage hat generell zu erfolgen. Sollte trotz Zusage aufgrund dringender Gründe eine Teilnahme nicht möglich sein, ist - soweit möglich - der Versammlungsleiter zeitnah zu informieren. Sind jedoch wichtige Entscheidungen (z.B. Änderung von VO sowie AO etc.) zu erwarten, müssen von den fünf (5) Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mindestens drei (3) persönlich anwesend sein. Eine schriftliche oder gar mündliche Absichtserklärung im Voraus reicht nicht aus. Notfalls muss eine zeitnahe Terminverschiebung erfolgen, bis die notwendige Anzahl gegeben ist. Gemäß § 18 der Satzung entscheidet bei einer möglichen Pattsituation (Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes) die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat kann durch einen Antrag (mündliche Form ist ausreichend) eine gemeinsame Abstimmung von Vorstand und Beirat beantragt werden. Die Entscheidung dazu wird mit einfacher Mehrheit im Vorstand getroffen. Dabei gilt analog des § 18 der Satzung bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ansonsten unterstützen die Mitglieder des Beirates die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bei der Entscheidungsfindung.

7. Schriftform

In der Satzung niedergelegt "Schrifterfordernisse" für

- Anträge

- Erklärungen

- Niederschriften

- Einladungen

sind grundsätzlich auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten für alle Beteiligte im Innenverhältnis der Sektion (Organe, Mitglieder) möglich und bindend. Hierbei ist grundsätzlich die "Adresse" zu wählen, die es betrifft. Voraussetzung ist jeweils, dass sowohl Sender als auch Empfänger über die technischen Einrichtungen, Möglichkeiten zu deren Nutzung verfügen. Einzige Ausnahme ist der mittels eingeschriebenem Brief einem Mitglied bekannt zu gebende Beschluss über einen Ausschluss nach § 12, Abs. 4 der Satzung.

8. sonstiges

Darüber hinaus sei hier auf die Abgabenordnung (AO) der Sektion hingewiesen. Beide Verordnungen erfahren Ihre Veröffentlichung sowohl über die Homepage als auch über die Mitteilungen "Bergisch".

Gummersbach, 27.03.2015

Manfred Blanke

1. Vorsitzender der Sektion Gummersbach e.V. im DAV