Satzung der

Sektion Gummersbach

des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

Allgemeines

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Gummersbach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Gummersbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Diskrimierungsfreiheit und Chancengleichheit aller.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig, sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung einzustellen.

8. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.

9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon sowie Kopier- und Druckkosten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen festsetzen.

Es gilt die jeweils gültige Fassung der Abgabenordnung des Vereins.

10. Weitere Einzelheiten regelt die Abgabenordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Die Organe des Vereins (Beirat/Trainer/Beauftragte) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

11. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamts- sowie Übungsleiterpauschale) nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

12. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz sind unschädlich. Hier gelten die Bestimmungen der jeweiligen gültigen Fassung der Abgabeordnung der Sektion.

13. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -Bedingungen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Unterstützung des alpinen Rettungswesens, Ausleihe von Bergsportausrüstung

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen

c) Veranstaltungen von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV

d) Förderung des Errichtens, Erhaltens und Betreibens von eigenen Kletteranlagen der Sektionen sowie das Errichten, Erhalten und Betreibens von eigenen (künstlichen?) Kletteranlagen.

e) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV

f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen.

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen

h) Jugendhilfe und umfassende Jugend und Familienarbeit

i) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks

j) Pflege der Heimatkunde

k) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsportsund der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen

l) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen

m) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstigen elektronischen Medien

n) Herausgabe von Publikationen

o) Einrichtung einer Bibliothek

p) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen

q) Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit

3. die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe

b) Subventionen und Förderungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)

e) Sponsorengelder

f) Werbeeinnahmen

g) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.a.)

h) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen

i) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln

j) Einnahmen aus Veranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen u.a.)

k) Einnahmen aus dem Betrieb von Hütten und künstlichen Kletteranlagen (u.a.)

§ 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden ist;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsmäßigen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) die Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, von DAV genehmigen zu lassen.

§ 5

Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden, sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3..

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.

3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen.

Sie haben alle Mitgliederrechte.

4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7

Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und seiner Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen. Der Sektion aus einem Versäumnis dieser Mitteilungs pflicht entstehenden Kosten sind durch das Mitglied zu tragen.

5. Bei Verstößen gegen die Satzung, die bestehenden Vereinsordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane kann eine Vereinsstrafe festgesetzt werden.

6. Verstöße können mit einer Ermahnung, Rüge, Entzug von Rechten, Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.

7. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

§ 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9

Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt

b) durch Streichung

c) durch Ausschluss

a) durch Tod

§ 11

Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens zum 30.September des Vereinsjahres (Kalenderjahres) zu erklären. Es gilt der Eingang bei der Sektion.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht gemäß § 7, Abs. 1 bezahlt.

§ 12

Ausschluss

1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 13

Abteilungen/Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Einer besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Abweichend von er Reglung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendsatzung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu Ihrer Wirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendsatzung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung darf die Zustimmung der Sektionsjugendsatzung nicht versagen, soweit diese mit Mustersektionsjugendsatzung des DAV übereinstimmt.

5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

 

§ 14

Organe

Organe der Sektion sind:

a) der Vorstand

b) der Beitrat

c) die Mitgliederversammlung

d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15

Zusammensetzung und Wahl

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Geschäftsführer/ - in (zugleich Schriftführer/-in) und dem/der Vertreter/-in der Sektionsjugend (Jugendreferent/-in) .

2. Aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes kann ein oder (mehrere) Ehrenmitglied/-er in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Diese Wahl muss im Rahmen der Mitgliedsversammlung bestätigt werden.

Dieser erweiterte Vorstand übt ausschließlich im Rahmen von Vorstandssitzungen Stimmrecht aus. Er gehört nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstandes.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

§ 16

Vertretung

1. Der/die 1. Vorsitzende/-r, der/ die 2. Vorsitzende/-r und der/die Schatzmeister/-in sind einzelvertretungsberechtigt.

Geschäftsführer und Jugendvertreter vertreten die Sektion in Gemeinschaft mit einem der einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

2. Im Innenverhältnis jedoch bedürfen Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von 1500,- Euro die Zustimmung eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes.

Ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des Vorstandes erforderlich, muss einer der beiden handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/ die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des /der 1. Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der 1. und 2. Vorsitzenden handeln.

§ 17

Aufgaben

1. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.

Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung von satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

2. Zu Satzungsänderungen aus redaktionellen Beanstandungen, die aus formalen Gründen vom Registergericht und Finanzamt verlangt werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt.

Die Mitglieder sind darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 18

Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem /der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/ der 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/-in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Sektion kann Mitarbeiter/-innen gegen Vergütung anstellen.

5. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf elektronischem Wege, sowie im Rahmen einer Telefon- sowie Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Weitere Einzelheiten regelt eine gesonderte Geschäftsordnung, die jeweils in der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Es gilt immer die letzte gültige Fassung.

§ 19

Beirat

1. Der Beirat besteht aus den Funktionsträgern der Sektion. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

2. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Beiratsmitglieder ein Ersatzmitglied.

3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

4. Der Beirat wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich (auch per Mail) vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt.

5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Bei gemeinsamen Sitzungen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit greift § 18 Nr. 2 analog.

7. Beschlüsse des Beirates können auch auf elektronischen Wege, sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn kein Beiratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Mitgliederversammlung

§ 20

Einberufung

1.

a) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

b) Die Einladung dazu muss spätestens zwei Wochen vorher erfolgen.

c) Der Termin sowie die Tagesordnungspunkte der jährlichen Mitgliederversammlung werden durch das Mitteilungsblatt „Bergisch“ der Sektion, per Mail und auf der Homepage veröffentlicht.

d) Sie gilt mit Versand an die zuletzt bekannte Adresse (Wohnanschrift, Mailadresse) des Mitgliedes als zugestellt. In der Eigenverantwortung des Mitgliedes liegt die Aktualisierung der Erreichbarkeiten.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungsfrist dazu gilt analog aus Absatz 1..

Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht dem Ehrenrat zu.

3. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Brief, Mail). Sie gilt mit Versand an die zuletzt bekannte Adresse (Wohnanschrift, Mailadresse) des Mitgliedes als zugestellt. In der Eigenverantwortung des Mitglieds liegt die Aktualisierung der Erreichbarkeiten.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.

6. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Die Mitgliederversammlung erfolgt dann in einem nur ausschließlich für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort/-Link zugänglichem Chatraum.

7. Im Onlineverfahren wird das jeweils für die aktuelle Veranstaltung gültige Zugangswort/-Link mit einer gesonderten Mail maximal einen Tag davor bekannt gegeben.

8. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

9. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

§ 21

Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) Den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechung entgegenzunehmen

b) Den Vorstand zu entlasten

c) Den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen

d) Künftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert (Eurofestsetzung erfolgt im Einzelfall) zu beschließen

e) Den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen

f) Eine Sonderumlage zu beschließen

g) Vorstand, Beirat, Ehrenrat, Ehrenmitglieder und Rechnungsprüfer/-innen zu wählen

h) Die Satzung zu ändern

i) Eine Geschäftsordnung und deren Änderungen zu beschließen

j) Eine Sonderumlage zu beschließen

k) Eine von der Jugendvollversammlung beschlossenen Sektionsjugendsatzung sowie deren Änderungen zu genehmigen

l) Die Sektion aufzulösen

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, Stimmenenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22

Geschäftsordnung

Der/die Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse sachlich richtig enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23

Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3. Der Ehrenrat ist berufen, um

a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten,

b) Ehrenverfahren und

c) Ausschlussverfahren durchzuführen.

4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren endgültig.

§ 24

Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 25

Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gem. den nachfolgenden Vorgaben:

a) Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt.

In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder einer bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die angeführte Körperschaft zum Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführung möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung und Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Gummersbach, den 15.05.2021

 

 

 

  

Sektionstempel

gez. Manfred Blanke 1. Vorsitzender

 

gez. Hans – Dieter Reeh, Schatzmeister

 

am, DAV Hauptverein

 
Genehmigung gemäß §4, f und § 21, Nr. 3 dieser Satzung